Die Arbeitsniederlegung ist für viele Kolleg*innen eine besondere „Ausnahmesituation“. Damit im Fall der Fälle keine Unsicherheiten auftreten, empfehlen wir nachfolgende Hinweise zu beachten:
Alle Beschäftigten haben das Recht zu streiken!
Dies ist in Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert. Der Streik ist immer das letzte Mittel, um berechtigte Forderungen der Gewerkschaften durchzusetzen – ohne die Möglichkeit zum Streik wären Tarifverhandlungen nicht mehr als „kollektives Betteln“, formuliert selbst das Bundesarbeitsgericht. Deswegen ist es notwendig, dass sich möglichst alle zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer*innen am Streik beteiligen.
Speziell im Arbeitskampf kommt es auf die Beteiligung und Unterstützung aller Kolleg*innen an!