Geschlossene Kitas und Schulen

Ratgeber zum Verdienstausfall

Viele Eltern fragen sich derzeit: "Wie steht es um meine Arbeit und meinen Lohn, wenn aufgrund des Corona-Virus der Kindergarten oder die Schule meines Kindes geschlossen hat und ich nicht arbeiten kann?" Am 27. März ist dazu ein Gesetz verabschiedet worden. Wir erklären die Eckpunkte.

Eltern eines Kleinkindes können zu dessen Betreuung Elternzeit nehmen.
Foto: © Bilderfilm.de

1.    Für wen gibt es die neue Entschädigung? 

Die Regelung gilt für erwerbstätige Sorgeberechtigte, also in der Regel Eltern oder Pflegeeltern, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen selbst betreuen müssen, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. 

2.    Ab wann gilt diese Regelung? 

Die Regelung soll ab dem 30. März 2020 gelten und bleibt bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft  

3.    Gilt es diese Regelung für Eltern von Kindern in jedem Alter? 

Leider nein. Das Recht auf Entschädigungszahlung gilt nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre ist. Bei mehreren Kindern wird auf das Alter des jüngsten Kind abzustellen sein. Ausnahmen gelten nur für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Der DGB hat diese viel zu niedrig gesetzte Grenze kritisiert und eine Anhebung der Altersgrenze auf mindestens 14 Jahre, eher 16 Jahre gefordert.

4.    Welcher Betrag wird gezahlt und wie lange? 

Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls; für einen vollen Monat wird jedoch höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt, selbst wenn dieser Betrag unterhalb der 67 Prozent-Grenze liegt. Gezahlt wird die Entschädigung für höchsten 6 Wochen. Der DGB hat die Höhe der Entschädigung, die für die meisten Eltern einen unzumutbaren Einschnitt  in deren finanzielle Situation bedeutet, scharf kritisiert und eine deutliche Anhebung auf mindestens 80 Prozent des Verdienstausfalls gefordert.

5.    Das Recht auf Entschädigung sollen nur diejenigen erhalten, die keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Was ist damit gemeint? 

Der Kreis der Personen, die aufgrund anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten von dem Recht auf Entschädigung ausgeschlossen sind, ist leider weit gefasst. Dazu zählen nicht nur Personen, die eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule in Anspruch nehmen können oder wo der andere Elternteil die Betreuung sicherstellen kann. Vielmehr müssen Eltern, die Entschädigungszahlung beantragen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber und der Behörde belegen, dass sie keine Möglichkeit haben, für die Betreuung auf Familienmitglieder oder Freunde zurückzugreifen. Personen, die den Risikogruppen angehören – also etwas Großeltern - sind hieraus ausgenommen, sie gelten nicht als „zumutbare Betreuung“. Arbeit von Zuhause dagegen wird als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ geregelt – Beschäftigte, denen Arbeit von Zuhause zumutbar ist, werden von dem Recht auf Entschädigung ausgeschlossen. Und schließlich haben auch Eltern, die in Kurz-arbeit sind, kein Recht auf Entschädigung, in dem Umfang, in dem sie ihre Arbeitszeit reduziert haben. All diese Einschränkungen bewertet der DGB kritisch. Gerade die Doppelbelastung durch Homeoffice und Kinderbetreuung ist für die Eltern von kleineren Kindern eine wahre Zumutung – erst recht wenn sie über Wochen andauert. 

6.    Gibt es noch weitere Einschränkungen bei der Beantragung der Entschädigungszahlung?

Ja. Das Recht auf Entschädigung soll erst dann greifen, wenn Beschäftigte ihre anderweitigen Möglichkeiten der Freistellung „gegen Zahlung einer dem Entgelt entsprechenden Geldleistung“ abgebaut haben. Was kompliziert klingt, meint in erster Linie die auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Zeitguthaben und den zustehenden Erholungsurlaub.

7. Bedeutet das, ich müsste erst meinen gesamten Urlaub aufbrauchen, bevor ich Anspruch auf die Entschädigungszahlung hätte?

Aufgrund der gewählten Gesetzesformulierung bestand die Befürchtung, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur ihre Zeitguthaben, sondern auch ihren laufenden Erholungsurlaub einsetzen müssen, bevor sie die neue Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz geltend machen können. Diese Unklarheit hat der DGB kritisiert, schließlich dient der Erholungsurlaub der Erholung und ist kein Notfall-Instrument.

In einem offiziellen Schreiben erläutert des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nun, wie die Vorgaben des Gesetzes zu verstehen sind: Die Pflicht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, beschränkt sich auf den Urlaub aus dem Vorjahr sowie den bereits vorab verplanten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung genommen werden sollte. Arbeitnehmer können dagegen nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können. Der DGB geht deshalb davon aus, dass der Jahresurlaub 2020 in jedem Fall nicht eingebracht werden muss, bevor der bzw. die Beschäftigte die Entschädigung beantragen kann.

8.    Gilt das Recht auf Entschädigung nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder auch für Selbständige? 

Das Gesetz spricht von „erwerberstätigen Sorgeberechtigten“. Es ist also nicht nur auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschränkt, sondern umfasst alle Formen der Erwerbstätigkeit. 

9.    Wie beantrage ich die Entschädigungszahlung?

Für die Entgegennahme und Abwicklung der Anträge sind Behörden der Länder zuständig, das können Landesgesundheitsbehörden, die ihnen nachgeordneten Behörden oder aber auch andere Stellen sein. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG). Deshalb sollten Sie die Beantragung mit ihrem Arbeitgeber rückkoppeln. Diese können den Antrag in den meisten Bundesländern hier online stellen. 

10.    Was gilt während der Ferien? 

Soweit eine Schließung ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde, fällt das Recht auf Entschädigung weg. 

11.    Wo finde ich weitere Informationen? 

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html 


Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund